Maßnahmen im Zuge der Corona-Krise zur Stützung der Wirtschaft

Wir haben die verfügbaren Maßnahmen in 5 Kategorien gegliedert:

Kurzarbeitergeld (KUG)

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Liquiditätshilfen

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Steuererleichterungen

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Zollrecht

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Auswirkungen auf die Rechnungslegung

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Kurzarbeitergeld (KUG)

Voraussetzung für die Gewährung von KUG

  • Erheblicher Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und der vorübergehend und unvermeidbar ist.
  • Es sind mindestens 10% der Arbeitnehmer mit 10% Arbeitsausfall betroffen.
  • Der Arbeitsausfall kann z.B. durch fehlende Aufträge, behördliche Schließung oder Lieferengpässe verursacht sein.
  • Der Arbeitgeber hat (wenn vorhanden) mit dem Betriebsrat oder anderenfalls mit jedem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Reduzierung der Arbeitszeit getroffen. Vorlage für eine individuelle Vereinbarung: https://www.agv-bs.de/wp-content/uploads/Kurzarbeit-individuelle-Regelung.pdf
  • Urlaubsansprüche des Vorjahres sind bereits zur Reduzierung des Arbeitsausfalls verwendet worden.
  • Anspruchsberechtigt sind alle betroffenen Arbeitnehmer, die in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen. Arbeitnehmer in der Gleitzone und sozialversicherungspflichtig angestellte Arbeitnehmern in Privathaushalten sind anspruchsberechtigt. Nicht berechtigt sind sog. Minijobber oder nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegende Gesellschafter-Geschäftsführer. Mit Auszubildenden kann keine Kurzarbeit vereinbart werden.
  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.

Höhe des KUG

  • Das KUG berechnet sich aus der Differenz zwischen (pauschaliertem) Netto-Soll-Gehalt und Net-to-Ist-Gehalt.
  • Das Soll-Gehalt berechnet sich auf der Basis des regulären Arbeitsentgeltes einschließlich Zulagen und Zuschüssen, jedoch ohne Entgelte für Mehrarbeit.
  • Das KUG beträgt grundsätzlich 60% des oben genannten Differenzbetrages. Bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind i.S. des § 32 EStG erhöht sich dieser Prozentsatz auf 67%. Für Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist, wird ab dem 4. Monat des Bezugs das Kurzarbeitergeld auf 70% (mit Kind 77%) und ab dem 7. Monat auf 80% (mit Kind 87 %) aufgestockt. Die Berücksichtigung der Bezugsmonate von Kurzarbeitergeld gilt seit dem 1. März 2020.
  • Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis 31. Dezember 2021 gilt nur, wenn der Arbeitnehmer spätestens für März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhalten.
  • Das KUG kann durch den Arbeitgeber auf freiwilliger Basis oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen aufgestockt werden.

Sozialversicherung und Steuern

  • Der Anteil des Arbeitsentgeltes, der auf die tatsächlich geleistete Ist-Arbeit entfällt unterliegt nach allgemeinen Grundsätzen der Lohnsteuer und Sozialversicherung.
  • Auch das KUG unterliegt der Sozialversicherung, die in vollem Umfang (d.h. einschließlich des Arbeitnehmeranteils) vom Arbeitgeber zu tragen ist. Bemessungsgrundlage für die Sozialversi-cherung sind 80% des Unterschiedsbetrages zwischen Brutto-Soll-Entgelt und Brutto-Ist-Entgelt. Es fallen jedoch keine Beiträge für die Arbeitslosenversicherung an.
  • Soweit spätestens September 2021 der erste Bezugsmonat für das KUG ist, werden die Sozialver-sicherungsbeiträge pauschaliert wie folgt erstattet:
    • Für die Zeit vom 01.01.2021 bis 30.09.2021 beträgt der Erstattungssatz 100 Prozent.
    • Für die Zeit vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 beträgt der Erstattungssatz 50 Prozent.
  • Das KUG ist steuerfrei und unterliegt bei Arbeitnehmer daher dem Progressionsvorbehalt

Verfahren

  • Der Arbeitgeber muss zunächst die Kurzarbeit wirksam mit seinen Arbeitnehmern vereinbaren und dann bei der lokalen Agentur für Arbeit anzeigen. In der Anzeige müssen die Gründe für die Kurzarbeit schlüssig dargelegt werden.
  • Nach Genehmigung durch die Agentur für Arbeit zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Netto-Ist-Arbeitsentgelt sowie das von ihm ermittelte KUG aus. Er führt Lohnsteuer und Sozialversicherung ab.
  • Nachfolgend beantragt der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit die Erstattung des ausgezahlten KUG und (voraussichtlich) auch der hierauf abgeführten Sozialversicherung.

Liquiditätshilfen

Um die Liquidität der Unternehmen in der Krise sicher zu stellen, hat die Bundesregierung umfangreiche Liquiditätshilfen zugesagt:

 

Förderung über reguläre KfW-Darlehen

  • Die Förderung erfolgt über das bestehende Darlehensprogramm der KfW zu den dortigen Zinskonditionen.
  • Anträge können nur über eine Geschäftsbank oder Sparkasse gestellt werden. Die Bank reicht das Darlehen aus und refinanziert sich über die KfW.
  • Die KfW hat im Zuge der Corona-Krise die Haftungsfreistellung der finanzierenden Bank auf 80% bzw. 90% erhöht.
  • Dies bedeutet im Gegenzug aber, dass die finanzierende Bank in Höhe von 10% bzw. 20% ein eigenes Finanzierungsrisiko trägt. Die Anträge unterlaufen daher ein reguläres Kreditprüfungsverfahren.
  • Weiter Informationen: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Überbrückungshilfe

​Zur Unterstützung von Unternehmen und Selbständige, die von Corona-bedingten Umsatzausfällen betroffen sind, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zwischenzeitlich verschiedene Hilfsprogramme aufgelegt, deren Voraussetzungen sich im Zeitablauf immer wieder verändert haben. Mit der aktuellen Überbrückungshilfe III (Plus) werden Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufliche aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt (Sonderregelungen gelten für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche).

Der Antrag auf Überbrückungshilfe ist zwingend durch einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/n, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigten Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin) im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen. Anträge für die Überbrückungshilfe III (Plus) können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragen zu den komplexen Förderungsbedingungen und bei der Erstellung des Antrages.

Vgl. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Steuererleichterungen

  • Die Frist zur Auszahlung einer steuerfreien Coronaprämie bis zu € 1.500 ist bis zum 31. März 2022 verlängert worden. Die Coronaprämie darf dabei im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. März 2022 nur einmal steuerfrei gezahlt werden.
  • Die Abgabefristen für Steuererklärungen 2020 wurde wie folgt verlängert:
    • steuerlich beraten: 31.05.2022
    • nicht steuerlich beraten: 31.10.2021
  • Eine Vielzahl von steuerlichen Einzelfragen werden durch die FAQ „Corona“ (Steuern) des BMF geregelt:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Zollrecht