zu FG Köln, Urteil vom 27.09.2017 – 3 K 2547/16

Die Kosten für einen Dienstwagen sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird. Dies hat das Finanzgericht Köln für den Fall einer sogenannten Barlohnumwandlung mit Urteil vom 27.09.2017 entschieden (Az.: 3 K 2547/16, nicht rechtskräftig).

Ehefrau als Minijobberin erhielt Pkw zur Privatnutzung

Der Kläger beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 Euro monatlich. Er überließ seiner Frau hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385 Euro (1% des Kfz-Listenneupreises) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.

Finanzamt erkannte Arbeitsverhältnis nicht an

Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn des Klägers um die Kosten für den Pkw und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des Finanzamts wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden.

FG: Private Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens nicht nur für Vollzeitbeschäftigte

Das FG Köln gab der Klage gegen die Entscheidung des Finanzamts statt und erkannte sämtliche Kosten als Betriebsausgaben des Klägers an. Zwar sei die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich, doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen würden.

Revision beim BFH anhängig

Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen X R 44/17 geführt.