Der Deutsche Bundestag hat am 21. Mai 2021 das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (KöMoG) beschlossen. Kernstück dieses Gesetzes ist ein Körperschaftsteuer-Optionsmodell mit dem Personenhandelsgesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2022 auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaften besteuert werden können:

Bislang ist die zivilrechtliche Rechtsform ausschlaggebend für die Steuerbelastung der Gesellschaft. Während Kapitalgesellschaften einem Steuersatz von rund 30 Prozent (inkl. GewSt und SolZ) unterliegt, werden die Gewinne von Personenhandelsgesellschaften in vollem Umfang auf der Ebene der Gesellschafter mit deren persönlichen Einkommensteuersatz bis zu 48% (inkl. SolZ) besteuert. Erst wenn die Kapitalgesellschaft ihren Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, wird die Dividende noch einmal mit persönlicher Einkommensteuer belastet. Erst in diesem Fall wird die Gesamtsteuerbelastung zwischen beiden Rechtsformen vergleichbar. Personengesellschaften, die ihre Gewinn nicht an die Gesellschafter auskehren, sondern im Unternehmen investiere, haben damit einen (temporären) Steuernachteil im Vergleich zu einer Kapitalgesellschaft in der gleichen Situation.

Mit der neuen gesetzlichen Regelung können Personenhandelsgesellschaft durch einen Antrag beim zuständigen Finanzamt mit Wirkung für das nächste Wirtschaftsjahr – erstmals für das Wirtschaftsjahr 2022 – zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz optieren, um den oben genannten Steuernachteil zu vermeiden. Anders als in der Vergangenheit ist hierzu eine zivilrechtliche Änderung der Rechtsform nicht mehr erforderlich. Für den Antrag ist grundsätzlich ein einstimmiger Beschluss der Gesellschafter erforderlich, soweit der Gesellschaftsvertrag keine niedrigere Quote vorsieht. Frist für die Antragsstellung ist einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, für den die abweichende Besteuerung gelten soll.

Die Option zur Körperschaftsteuer gilt nur für steuerliche Zwecke als formwechselnde Umwandlung der Personengesellschaft, die grundsätzlich zu einer Aufdeckung der stillen Reserven führt. Diese Gewinnrealisierung kann jedoch im Regelfall durch einen Buchwertantrag beim zuständigen Finanzamt vermieden werden.

Grundsätzlich kann zum Beginn eines jeden nachfolgenden Wirtschaftsjahres eine Rückoption erfolgen. Erfolgt die Rückoption jedoch innerhalb einer Frist von 7 Jahren nach der erstmaligen Option, so sind mögliche stille Reserven, deren Realisation durch einen Buchwertantrag zunächst vermieden wurde, nachträglich und zeitanteilig zu versteuern.

Im Rahmen der Option zur Körperschaftsteuer gibt es darüber hinaus einige Besonderheiten zu beachten. Solche Besonderheiten betreffen u.a. ausländische Gesellschafter, wesentliches Sonderbetriebsvermögen oder Ergänzungsbilanzen. Gerne prüfen wir mit Ihnen gemeinsam, ob eine Option zur Körperschaftsteuer für Ihre Gesellschaft sinnvoll ist und ob sie ohne zusätzliche Steuerbelastungen durchgeführt werden kann.