Prüfung nach § 53 HGrG

RECHTSVIELFALT BEI UNTERNEHMEN DER ÖFFENTLICHEN HAND …

Bei Unternehmen der öffentlichen Hand befindet sich das Eigenkapital mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar im Eigentum von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden. Grundsätzlich verlangen die zahlreichen Rechtsvorschriften für Unternehmungen der öffentlichen Hand nicht nur die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, sondern auch die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und/oder der wirtschaftlichen Verhältnisse. Es bedarf besonderer Kenntnisse der Rechtsgrundlagen für die Bilanzierung und Prüfung öffentlicher Unternehmungen. Nicht nur das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) enthält entsprechende Vorschriften zur Rechenschaftslegung öffentlicher Unternehmen. In allen 16 Bundesländern gibt es zusätzliche Regelungen in ihren Landeshaushaltsordnungen, Gemeindeordnungen oder anderen rechtlichen Vorschriften.

… ENTWIRREN UNSERE PRÜFUNGSEXPERTEN

Wir kennen uns aus im Dschungel der umfassenden Regelungen für Unternehmungen der öffentlichen Hand. Ob Sie als Wirtschaftsbetrieb der öffentlichen Hand

  • privatrechtlich (z.B. als AG, GmbH) oder
  • öffentlich-rechtlich (z.B. Zweckverband, Kommunalunternehmen, Rundfunkanstalt oder Eigenbetrieb)

geführt werden, ob Sie

  • einen Träger oder
  • mehrere öffentliche und private Träger

haben, oder ob Sie ein Unternehmen

  • der Verkehrs- und Versorgungswirtschaft,
  • der Kranken- und Altenpflege,
  • der Wohnungswirtschaft oder
  • anderer Branchen

sind. Wir verfügen über das erforderliche Know-how.

Ansprechpartner

Dr. Günter Pferdmenges

Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater

Telefon: +49.2151.959170
pferdmenges@treuhand-niederrhein.de

Michael Schulze-Oechtering

Michael Schulze-Oechtering

Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater,
Rechtsanwalt,
Vorstand

Telefon: +49.2151.959203
schulze-oechtering@treuhand-niederrhein.de