Sonstige Sonderprüfungen

FÜR BESONDERE PRÜFUNGEN …

Antragsberechtigte Aktionäre können bei Gericht die Bestellung eines Sonderprüfers (§ 258 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 259 bis 261a AktG) zur Prüfung wegen unzulässiger Unterbewertung oder Unvollständigkeit des Anhangs verlangen, wenn es Anlass für die Annahme gibt, dass

  • in einem festgestellten Jahresabschluss bestimmte Posten nicht unwesentlich unterbewertet sind oder
  • der Anhang die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig enthält und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die Niederschrift verlangt worden ist.

Ein Aktionär kann bei Gericht die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen(§ 315 AktG) verlangen, wenn

  • der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk zum Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen eingeschränkt oder versagt hat,
  • der Aufsichtsrat erklärt hat, dass Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands am Schluss des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu erheben sind,
  • der Vorstand selbst erklärt hat, dass die Gesellschaft durch bestimmte Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen benachteiligt worden ist, ohne dass die Nachteile ausgeglichen worden sind.

Antragsberechtigte Aktionäre können bei Gericht die Bestellung eines Sonderprüfers (§ 142 Abs. 2 AktG) verlangen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei bestimmten Vorgängen Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind. In Betracht kommen Vorgänge

  • bei der Gründung oder
  • bei der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung.

… UNSERE HOCHSPEZIALISIERTEN KENNTNISSE

Bei diesen speziellen Sonderprüfungen stellen wir fest, ob und in welchem Maße die Annahmen einer unzulässigen Unterbewertung oder einer Unvollständigkeit des Anhangs zutreffen oder nicht zutreffend sind. Gegenstand der Sonderprüfung der geschäftlichen Beziehungen sind alle geschäftlichen Beziehungen der abhängigen Gesellschaft zum herrschenden Unternehmen und zu den mit diesem verbundenen Unternehmen, somit alle Sachverhalte, die einen Verstoß gegen § 311 AktG (Grenzen des Einflusses) darstellen könnten.

Ansprechpartner

Helmut Siebing

Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater,
Rechtsanwalt (FAfStR),
Vorstand

Telefon: +49.2151.959104
siebing@treuhand-niederrhein.de

Ralf Oymanns

Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater,
Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO
Partner

Telefon: +49.2151.959123
oymanns@treuhand-niederrhein.de