Prüfungen von Abhängigkeitsberichten

ZUVERLÄSSIGE INFORMATIONEN …

Als Vorstand einer abhängigen Gesellschaft haben Sie in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres einen Bericht über die Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen aufzustellen. Darin sind alle mit dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen getätigten Rechtsgeschäfte  aufzuführen. Dies gilt auch für alle anderen Maßnahmen, die auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen getroffen oder unterlassen wurden.

… IM VON UNS GEPRÜFTEN ABHÄNGIGKEITSBERICHT

Die Prüfung des Abhängigkeitsberichts ist eine notwendige Ergänzung der gesetzlichen Abschlussprüfung (§ 313 AktG i.V.m. § 312, § 314 Abs. 2, 4 AktG). Wurde trotz Abhängigkeitsbeziehungen kein Abhängigkeitsbericht aufgestellt, muss der Bestätigungsvermerk eingeschränkt werden.

Ansprechpartner

Dr. Günter Pferdmenges

Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater

Telefon: +49.2151.959170
pferdmenges@treuhand-niederrhein.de