Wirtschaftsprüfung
Gründungs- und Nachgründungsprüfungen
SERIÖSE GRÜNDUNG …
Eine Gründungsprüfung dient dem Schutz der Kapitalgeber und Gläubiger vor unseriösen Gründungen. § 33 AktG begründet in Absatz 1 die Prüfungspflicht für den Hergang der Gründung in jedem Fall durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. In bestimmten Fällen ist zusätzlich eine Gründungsprüfung durch Gründungsprüfer (§ 33 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 34, 35 49 AktG) erforderlich.
Durch die Nachgründungvorschriften soll die Kapitalaufbringung der Gesellschaft sichergestellt werden. Sollen nach einer Bargründung Vermögensgegenstände gegen Abfluss von Barmitteln in das Gesellschaftsvermögen übernommen werden, kann es sich um eine Nachgründung handeln. Diese ist gemäß § 52 Abs. 4 AktG zu prüfen. Es gelten grundsätzlich ähnliche Vorschriften wie für die Sachgründung.
… DURCH UNSERE PRÜFUNG BESTÄTIGT
Wir klären für Sie sämtliche Fragen, die sich im Zusammenhang mit einer gesetzlich vorgeschriebenen oder auch freiwilligen Gründungs- und/oder Nachgründungsprüfung ergeben. Als erfahrene Prüfer verfügen wir über die erforderlichen Kenntnisse, die für die Prüfung von besonderen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Vorgängen erforderlich sind.
Ansprechpartner
Dr. Günter Pferdmenges
Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater
Telefon: +49.2151.959170
pferdmenges@treuhand-niederrhein.de
Michael Schulze-Oechtering
Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater,
Rechtsanwalt,
Vorstand
Telefon: +49.2151.959203
schulze-oechtering@treuhand-niederrhein.de
Helmut Siebing
Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater,
Rechtsanwalt (FAfStR),
Vorstand
Telefon: +49.2151.959104
siebing@treuhand-niederrhein.de