Bilanzen /Abschlüsse bei Abwicklung /Liquidation

GESETZESKONFORM AUCH BEI UNTERNEHMENSAUFLÖSUNG …

Sollten Sie in die Situation geraten, dass Sie eine Aktiengesellschaft abwickeln oder eine GmbH liquidieren müssen, dann muss für den Beginn der Abwicklung/Liquidation eine Eröffnungsbilanz und ein die Eröffnungsbilanz erläuternder Bericht aufgestellt werden (§ 270 AktG, § 71 GmbHG, § 154 HGB). Für den Schluss jeden Jahres sind jeweils ein Jahresabschluss und ein Lagebericht aufzustellen. Dafür gelten die Vorschriften über den Jahresabschluss unter Beachtung spezieller Bewertungsmaßstäbe entsprechend.

… DURCH VON UNS GEPRÜFTE INFORMATIONEN

Alle genannten Dokumente sind zu prüfen. Wir bieten Ihnen an – auch in den Fällen der Auflösung von Gesellschaften – die entsprechenden gesetzlich vorgesehen Prüfungen ordnungsgemäß durchzuführen.

Unter bestimmten Umständen kann das Gericht von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlussprüfer befreien. Gerne klären wir mit Ihnen vorab, ob diese Umstände für Ihren Fall zutreffend sind.

Ansprechpartner

Helmut Siebing

Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater,
Rechtsanwalt (FAfStR),
Vorstand

Telefon: +49.2151.959104
siebing@treuhand-niederrhein.de

Ralf Oymanns

Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater,
Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO
Partner

Telefon: +49.2151.959123
oymanns@treuhand-niederrhein.de

Dr. Peter Koelen

of counsel
Wirtschaftsprüfer

Telefon: +49.2151.959355
koelen@treuhand-niederrhein.de