Doppelbesteuerungsabkommen

KEINE DOPPELBELASTUNG …

Sind Sie international tätig, werden Sie sowohl in Deutschland als auch in dem Staat Ihrer wirtschaftlichen Betätigung mit Bezug auf dieselben Einkünfte und dasselbe Vermögen einer mehrfachen Besteuerung unterworfen (Doppelbesteuerung). Um die nachteiligen Folgen einer Doppelbesteuerung auf die internationalen Aktivitäten von Unternehmen zu vermeiden oder zu mindern, bestehen zwischen Deutschland und über 100 anderen Staaten bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Das Recht der Doppelbesteuerung ist eine schwierige Materie. Es gibt zahlreiche Sonderbestimmungen und ergangene Urteile oder Verwaltungsanweisungen sind nicht auf jeden Einzelfall anwendbar.

… AUFGRUND UNSERER SACHKENNTNIS

Überlassen Sie die Prüfung einzelner Fälle und Gestaltungen uns. Wir informieren uns regelmäßig über die Änderungen der Abkommen und können daraus die richtigen Schlussfolgerungen für Ihre konkrete Einkommens- und Vermögensbesteuerung und Ihre steuerliche Situation bei Erbschaft und Schenkung ziehen. Wir prüfen,

  • welche Methoden der steuerlichen Entlastung anzuwenden sind (Anrechnung, Abzug, Pauschalierung, Freistellung, Erlass),
  • ob Steuerfestsetzungen erst vorläufig erfolgen dürfen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zu Ihren Gunsten auswirken kann oder
  • ob Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sind.

Mit unserer Hilfe werden steuerliche Hindernisse für Ihre grenzüberschreitende Tätigkeit beseitigt und gleichzeitig vermeiden Sie eine mehrfache Besteuerung.